Die Fristen für Lohnabrechnung & Co. im Überblick
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Die Fristen für die Lohnabrechnung sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein wichtiges Thema. Sobald man als Unternehmer tätig wird, ist es von großer Relevanz diese einzuhalten.
Generell ist man als Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bis zum 15. des Folgemonats die Lohnabrechnung auszuhändigen und den Mitarbeitern das Gehalt bzw. den Lohn zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt zu überweisen. Diese Verpflichtung ist bindend.
Neben den Fristen zur Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber sowohl Fristen gegenüber der Sozialversicherung, dem Finanzamt als auch gegenüber der Unfallversicherung und teilweise der Agentur für Arbeit einhalten.
Dabei ist es notwendig, alle Termine im Blick zu behalten, da diese auch bei der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden müssen.
Die Lohnfabrik unterstützt Arbeitgeber dabei, alle Termine für die Lohnabrechnung einzuhalten und kümmert sich um alle Belange der Lohnbuchhaltung.
Fristen für die Sozialversicherung
Am fünftletzten Werktag des Monats muss der Arbeitgeber bei den zuständigen Krankenkassen Meldung machen, wie viele Beiträge in dem Monat entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden. Dies betrifft:
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
- Umlagebeiträge
Die Krankenkassen müssen am drittletzten Werktag des Monats über die gemeldeten Beiträge verfügen, damit sie die Beträge an die einzelnen Zweige der Sozialversicherung weiterleiten können und diese wiederum ihre Kassen zum Monatswechsel gefüllt haben.
Wann muss ein Mitarbeiter bei der Krankenkasse angemeldet werden?
Man hat als Arbeitgeber sechs Wochen Zeit einen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Lohnfabrik nutzt diese Frist auch aus, da die Mitarbeitermeldungen nachgelagert nach der finalen Erstellung der Lohnabrechnungen verschickt werden.
d.h. wenn ein neuer Arbeitnehmer am 01.06. angefangen hat, meldet die Lohnfabrik diesen frühestens Anfang Juli an.
Die Fristen für das Finanzamt
Die Lohnsteuer des laufenden Monats muss bis zum 10. des Folgemonats durch den Arbeitgeber gemeldet werden. Dabei arbeitet das Finanzamt im Gegensatz zur Sozialversicherung nach dem Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer erst an das Finanzamt übermittelt wird, wenn der Mitarbeiter eine Zahlung erhalten hat. Ist am 10. des Folgemonats noch kein Geld an die Arbeitnehmenden geflossen, ist eine Lohnsteueranmeldung 0 abzugeben. Sobald die Zahlungen an die Mitarbeitenden ausgeführt wurden, ist die Lohnsteueranmeldung, um die tatsächlichen Werte zu korrigieren.
Die Unfallversicherung
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für die Unfallversicherung einmal im Jahr einen Lohnnachweis abzugeben. Dieser muss bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch verschickt werden.
Diese Meldung enthält Informationen über die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, wie viel Entgelt diese erwirtschaftet haben und wie viele Arbeitsstunden dafür benötigt wurden.
Anhand dieser Werte können die Beiträge für die Unfallversicherung festgelegt werden.
Die Schwerbehinderten-Meldung
Sobald ein Unternehmen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, muss man an der Schwerbehinderten-Meldung teilnehmen. Diese wird einmal im Jahr bis zum 31.03 fällig und wird an das Integrationsamt der Agentur für Arbeit adressiert.
Sollte ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, entsteht eine Verpflichtung, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
Konsequenzen für die Überschreitung der Fristen für Lohnabrechnung & Co.
Sollte bei Sozialversicherungen, Unfallversicherungen und auch gegenüber dem Finanzamt nicht fristgerecht gearbeitet werden, drohen Mahngebühren. Diese sind zum Teil gestaffelt und erhöhen sich kontinuierlich, je länger und häufiger die Fristen überzogen werden.
Mit der Lohnfabrik die Fristen für die Lohnabrechnung & Co. immer einhalten
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