Solidaritätszuschlag (Soli) im detaillierten Überblick

Der Solidaritätszuschlag, häufig als „Soli“ bezeichnet, ist eine zusätzliche Einkommenssteuer in Deutschland. Ursprünglich wurde er eingeführt, um die Kosten für die Wiedervereinigung Deutschlands zu decken. 

In den folgenden Jahrzehnten war der Soli ein umstrittenes Thema in der deutschen Politik, wobei Kritiker argumentieren, er sei längst überflüssig geworden, während Befürworter auf anhaltende Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland hinweisen.

Historische Ursachen des Solidaritätszuschlages

Die Geschichte des Solidaritätszuschlags ist untrennbar mit der Wiedervereinigung Deutschlands verbunden.

Nach dem Fall der Berliner Mauer im November 1989 und der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 traten enorme wirtschaftliche und soziale Herausforderungen auf. 

Die ehemalige DDR, die zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich weit hinter Westdeutschland zurücklag, benötigte massive Investitionen in ihre Infrastruktur, ihr Bildungssystem, ihre Wirtschaft und andere Bereiche. 

Dadurch sollten sich die Lebensverhältnisse verbessern und sie an das Niveau Westdeutschlands anpassen.

Um die finanzielle Last dieser Herausforderungen zu bewältigen und den Wiederaufbau Ostdeutschlands zu finanzieren, wurde ein finanzieller Beitrag von den westdeutschen Bürgern als notwendig erachtet. Dies führte zur Einführung des Solidaritätszuschlags.

Einführung und Verabschiedung des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991 eingeführt, allerdings nicht kontinuierlich, sondern vorerst als einmalige Sonderabgabe für das Jahr 1991. In diesem Jahr betrug er 7,5% der Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. 

Er wurde 1992 ausgesetzt, aber 1995 wieder eingeführt – diesmal mit einem Satz von 5,5% und ohne festgelegtes Enddatum.

Die rechtliche Basis des Solidaritätszuschlags war immer wieder umstritten. Viele Bürger und Juristen waren der Meinung, dass eine dauerhafte Erhebung der Steuer ohne konkreten Zweck gegen das Grundgesetz verstoße. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen die Erhebung des Soli bestätigt.

Im Laufe der Jahre gab es in der Politik und in der Gesellschaft immer wieder Diskussionen darüber, ob der Zuschlag noch notwendig sei und wie lange er noch erhoben werden sollte. 

Mit der wirtschaftlichen Annäherung von Ost- und Westdeutschland wurden die Rufe nach einer Abschaffung des Solidaritätszuschlages lauter.

Ende 2019 wurde dann beschlossen, den Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90% der Steuerzahler abzuschaffen. Für hohe Einkommen sollte er jedoch weiterhin erhoben werden, wobei die genauen Einkommensgrenzen festgelegt wurden. 

Dies war ein Kompromiss, um die Steuerentlastung für einen Großteil der Bevölkerung zu ermöglichen, während gleichzeitig weiterhin Einnahmen für den Staat generiert wurden.

Zusammensetzung und Höhe des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag, oft kurz als „Soli“ bezeichnet, ist eine ergänzende Steuer in Deutschland, die zusätzlich zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben wird. 

Die Einführung der Steuer war eine Reaktion auf die wirtschaftlichen Herausforderungen, die mit der Wiedervereinigung Deutschlands einhergingen. Im Folgenden werden die Zusammensetzung und die Höhe dieses Zuschlags näher erläutert.

Zusammensetzung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige, zweckgebundene Bundessteuer, die in ihrer Erhebung an die festgesetzte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer gekoppelt ist. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für den Soli die jeweilige festgesetzte Steuer dieser drei Steuerarten ist.

Höhe des Solidaritätszuschlags

Der Soli wurde in unterschiedlichen Höhen und zu unterschiedlichen Zeiten erhoben:

  • 1991: Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals als einmalige Abgabe für das Jahr 1991 eingeführt. In diesem Jahr betrug der Zuschlag 7,5% der festgesetzten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer. Das heißt, wenn ein Steuerzahler beispielsweise 10.000 Euro Einkommensteuer schuldete, kam eine zusätzliche Zahlung von 750 Euro als Zuschlag hinzu.
  • 1992: Für dieses Jahr wurde der Soli ausgesetzt.
  • 1995 – 2020: Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder eingeführt, diesmal in Höhe von 5,5% der jeweiligen Steuer. Unter Beibehaltung dieses Prozentsatzes wurde er über die Jahre kontinuierlich erhoben. In diesem Szenario würde ein Steuerzahler mit 10.000 Euro Einkommensteuerschuld zusätzliche 550 Euro als Solidaritätszuschlag zahlen.
  • Ab 2021: Es gab bedeutende Änderungen beim Solidaritätszuschlag. Für rund 90% der bisherigen Zahler wurde der Soli vollständig abgeschafft. Das bedeutet, dass Einzelpersonen mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze (ca. 73.000 Euro für Ledige) keinen Soli mehr zahlen müssen. Für höhere Einkommen gibt es eine Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe anfällt, sondern schrittweise erhöht wird. Erst ab sehr hohen Einkommen wird der volle Satz von 5,5% erhoben.

Der Solidaritätszuschlag, Lohnbuchhaltung & Gehalt 

Der Solidaritätszuschlag (Soli) hatte erheblichen Einfluss auf die Lohnbuchhaltung in Deutschland sowie auf die Berechnung des auszuzahlenden Nettogehalts aus dem Bruttogehalt von Arbeitnehmern. Hier sind einige Aspekte, die berücksichtigt werden sollten:

Lohnbuchhaltung

Berechnung des Soli

In der Lohnbuchhaltung müssen die Unternehmen den Solidaritätszuschlag für ihre Mitarbeiter zusätzlich zur regulären Einkommensteuer berechnen. Das bedeutet, dass die Lohnbuchhaltungssoftware entsprechend programmiert ist, um diesen Zuschlag automatisch zu berechnen.

Abführung an das Finanzamt

Nachdem der Soli berechnet wird, muss der Arbeitgeber diesen Betrag zusammen mit der Einkommensteuer und anderen Abgaben an das zuständige Finanzamt abführen.

Dokumentation

Der abgezogene Solidaritätszuschlag wird auf der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers aufgeführt, sodass der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, wie viel Soli von seinem Gehalt abgezogen wurde.

Bruttogehalt und Nettogehalt

Verminderung des Nettogehalts

Die Steuer reduziert direkt das Nettogehalt des Arbeitnehmers. Das heißt, von dem ursprünglichen Bruttogehalt wurden neben der Einkommensteuer, den Sozialversicherungsbeiträgen und eventuellen weiteren Abzügen auch der Solidaritätszuschlag abgezogen. 

Das resultierende Nettogehalt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wird, ist also um den Betrag des Solidaritätszuschlags niedriger.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro und einer Einkommensteuer von 600 Euro müsste bei einem Soli-Satz von 5,5% zusätzlich 33 Euro (5,5% von 600 Euro) Solidaritätszuschlag zahlen. Dieser Betrag würde vom Bruttogehalt abgezogen, bevor das Nettogehalt ausbezahlt wird.

Kritik und Gerichtsurteile zum Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde in Deutschland rechtlich als eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer eingeführt. Er ist im Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 verankert. Dennoch gab es im Laufe der Jahre rechtliche Debatten über die Dauer und die Konstitutionalität dieser Steuer.

Viele Kritiker sahen im dauerhaften Erheben des Soli einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere, weil Ergänzungsabgaben laut Grundgesetz nur vorübergehend erhoben werden dürfen. Zahlreiche Steuerzahler legten deshalb Einspruch gegen ihre Steuerbescheide ein und brachten den Fall vor Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht, als höchste juristische Instanz in Deutschland, hat sich mehrfach mit dem Solidaritätszuschlag befasst. In verschiedenen Entscheidungen bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Soli. 

Es argumentierte, dass der Gesetzgeber einen weitreichenden Spielraum bei der Festlegung von Steuern und Abgaben habe und die Erhebung des Soli somit nicht verfassungswidrig sei.

Diese Urteile sorgten für Klarheit, auch wenn der politische und gesellschaftliche Diskurs über den Soli weitergeht.

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