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Der Wochenfaktor

Wie viele Wochen hat der Monat in der Entgeltabrechnung? 4,33 oder 4,35 oder noch ein anderer Wert? Was ist richtig und was ist falsch?


Diese scheinbar recht einfache Frage, ist nicht so leicht zu beantworten. Wenn wir uns der Antwort nähern wollen, müssen wir zunächst die Frage beantworten, was dieser Wochenfaktor überhaupt ist.

Die Antwort beginnt bei der Feststellung des Grundsatzes, dass die Entgeltfindung Sache des Arbeitgebenden ist, sofern dem nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen entgegenstehen. Grundsätzlich kann der Arbeitgebende also weitgehend frei über die Entgelte bestimmen und seine betrieblichen Regeln und Faktoren festlegen. Das Du hierbei keine Willkür walten lassen darfst, setzen wir einmal als bekannt voraus.

Der Wochenfaktor ist, wie der Name es schon sagt, nur einer der Faktoren, die zur Entgeltfindung herangezogen werden. Ein weiterer Faktor wäre zum Beispiel die vereinbarte Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche oder ein Stundenlohn. Derlei Faktoren gibt es eine ganze Reihe, aber darum soll es jetzt hier eigentlich nicht gehen.

Das Mindestlohngesetz bestimmt zum Beispiel, erneut unter bestimmten Regeln, einen dieser Faktoren und schränkt damit die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebenden an dieser Stelle ein. Andere Faktoren, wie zum Beispiel die Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche oder die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage bleiben in aller Regel im Bereich dessen, was Arbeitnehmende und Arbeitgebende frei miteinander vereinbaren können.

Um nun der Anzahl der Wochen in einem Monat zu ermitteln, wird in aller Regel auf die einfachste Form der Berechnung zurückgegriffen, die davon ausgeht, dass ein Jahr 52 Wochen und 12 Monate hat und der Durchschnittsmonat somit 52/12=4,3333 Wochen hat. Manchmal findest Du dies auch in mathematisch gekürzter Form als 13/3, was aber im Ergebnis genau das Gleiche ist. Dies wird dann abgerundet und somit ist der Faktor 4,33 geboren.

Wenn wir nun einen genaueren Blick auf den Kalender werfen, stellen wir fest, dass unser Jahr mit seinen 365 Tagen, genau genommen 52,14 Wochen hat und auch dieser Wert alle 4 Jahre mit einem Schaltjahr wieder nicht stimmt. Eine genaue Berechnung bekommen wir tatsächlich erst hin, wenn wir einen Kalenderzeitraum von 400 Jahren betrachten. Dann lautet die Rechnung:

400 Jahre * 365 Tage/Jahr = 146.000 Tage
+ 100 Schalttage (alle durch 4 teilbaren Jahre erhalten den zusätzlichen Schalttag)
– 4 Schalttage (in allen durch 100 teilbaren Jahren entfällt der Schalttag wieder)
+ 1 Schalttag (in allen durch 400 teilbaren Jahren kommt der Schalttag wieder hinzu) = 146.097 Tage in 400 Jahren
: 400 Jahre
: 12 Monate
: 7 Tage
= 4,348125 (exakter Wochenfaktor)
gerundet ergibt sich somit: 4,348 oder 4,35

Ist also der Faktor 4,33 somit falsch und 4,35 wäre richtiger?

Kehren wir nun wieder zum Anfang zurück und rufen uns in Erinnerung, dass die Entgeltfindung Sache des Arbeitgebenden ist, dann kann man die Frage mit einem klaren „Nein“ beantworten. Beide Faktoren können verwendet werden, weil es in der Entscheidungshoheit des Arbeitgebenden liegt, den Weg zur Entgeltfindung festzulegen.

Kann man somit immer mit 4,33 rechnen?

Auch diese Frage kann man mit einem klaren „Nein“ beantworten. Wieder zurück zum Anfang, rufen wir uns in Erinnerung, dass die Entgeltfindung nur dann Sache des Arbeitgebenden ist, wenn dem keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen entgegen stehen.

Im öffentlichen Dienst gibt es aber in §24 Abs.3 TVöD eine Festlegung über den Faktor, der dort mit dem Wert 4,348 festgeschrieben ist. Die Folge ist, dass bei Betrieben, die diesem Tarifvertrag unterlagen, der genannte Faktor zu verwenden ist.

Schauen wir weiter, ergibt sich eine Festlegung für die Berechnung der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach §3b EstG. Diese Festlegung findet sich etwas versteckt in den Lohnsteuerrichtlinien Randzeichen 3b Abs.2 Nr.2 Buchstabe a. Hier wird ein Faktor von 4,35 vorbestimmt.

Daraus folgt nun die Frage, gibt es also kein Richtig oder Falsch?

Diese Frage muss mit einem eindeutigen: „Es kommt darauf an“ beantwortet werden.

Was sind die Konsequenzen?

Die Konsequenzen sind keineswegs trivial. Legt sich ein Arbeitgebender auf den durchaus gebräuchlichen Faktor 4,33 fest, hat dies bei einer Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden zur Folge, dass die geschuldete monatliche Arbeitsstundenzahl 4,33 * 40 Stunden = 173,33 Stunden beträgt. Ein solcher Wert darf aus Vereinfachungsgründen abgerundet werden auf den Monatswert von 173 Stunden. Dies wäre somit die durchschnittlich pro Monat geschuldete Arbeitsstundenzahl, die ein Arbeitnehmender zu leisten hat. Eine solche Festlegung ist vollkommen in Ordnung und nicht zu beanstanden. Daraus folgt bei einem Arbeitnehmenden mit einem Monatslohn von 2.800€ ein rechnerischer Stundenlohn von 2.850€ : 173 Stunden = 16,47€ pro Stunde.

Gehen wir einen Schritt weiter und nehmen an, der gleiche Arbeitnehmende bekommt nun Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Sinne des §3b EstG. Diese Zuschläge sind immer ein prozentualer Zuschlag zum rechnerischen Stundenlohn, der aber, wie schon erwähnt, für die Zuschläge mit dem Faktor 4,35 zu errechnen ist.

Die Folge ist, dass der Stundenlohn aus dem obigen Beispiel nicht 16,47€ sondern 2.850€ : 174 Stunden = 16,38€ pro Stunde beträgt. Er ist also niedriger.

Solange Du dies als Arbeitgebender bei den Berechnungen beachtest und mit zwei verschiedenen Stundenlöhnen, je nach Verwendungszweck, arbeitest, gibt es keine Probleme, außer dass viele Deiner Arbeitnehmenden diese komplexen Sachverhalte nicht verstehen werden und Du in Erklärungsnöte geraten wirst. Vertrauen ist aber eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung, die ohnehin schon viel zu kompliziert ist. Halt Dich deshalb an den Grundsatz „keep it simple“ wo immer es geht.

Wir zahlen Zuschläge und rechnen seit jeher immer mit 4,33 und einem einheitlichen Stundenlohn. Das wurde noch nie beanstandet. Daher ist das doch trotzdem in Ordnung oder etwa nicht?

Nein, es ist leider nicht in Ordnung. Der Umstand, dass es bei einer Prüfung bisher nicht beanstandet wurde, ist kein Freibrief dafür, dass dies nicht in Zukunft beanstandet werden wird. In den Jahren, in denen nur Stichproben geprüft wurden, bestand für einen Prüfer kaum eine reale Möglichkeit, diese Sachverhalte im Detail abzuprüfen.

Im Bereich der Steuer wird bereits seit ein paar Jahren mittels GdPdU elektronisch geprüft, der Datenkranz wird jedoch gerade deutlich erweitert, so dass künftig auch die Zuschläge in vollem Umfang vom Fiskus geprüft (nachgerechnet) werden können. Im Bereich der Sozialversicherung ist ab dem Jahr 2023 die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) Pflicht. Diese Prüfverfahren werden von Jahr zu Jahr weiter verfeinert und finden in der Zwischenzeit so gut wie jede Kleinigkeit. Dazu gehören, zumindest in Zukunft, auch diese „Details“, die im Extremfall das komplette Verwerfen der Steuerfreiheit der Zuschläge nach sich ziehen könnten, mindestens aber teure Nachverhandlungen über Art und Umfang der (unnötigen) Nachzahlungen mit sich bringen.

Resümee

  • Hast Du bisher mit dem Faktor 4,33 gearbeitet und zahlst keine Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, dann kannst Du dies beibehalten, wenn kein Tarifvertrag Dir etwas anderes auferlegt. Die betriebliche Übung deckt das Vorgehen in vollem Umfang.
  • Hast Du schon immer mit dem Faktor 4,35 gearbeitet, bleib dabei, solange Dir ein Tarifvertrag nichts anderes aufgibt. Es ist im Zweifelsfall der „Save Heaven“. Hier hast Du also alles richtig gemacht.
  • Zahlst Du hingegen diese Zuschläge oder möchtest das in Zukunft und hast bisher mit dem Faktor 4,33 gearbeitet, solltest Du die Berechnungsgrundlage anpassen, bevor dies zu einem teuren Experiment mutiert. Agieren ist besser als reagieren. Aber natürlich musst Du das Deinen Arbeitnehmenden erklären. Nimm Dein wertvolles Personal auf dieser Reise mit und zeige damit auch Wertschätzung. Veränderungen werden immer nur dann abgelehnt, wenn man sie nicht angemessen erklärt.
  • Zahlst Du Zuschläge und hast auch schon immer mit unterschiedlichen Stundenlöhnen für Zuschlag und Arbeitszeit gearbeitet, besteht kein Handlungsbedarf. Auch hier ist alles OK.

Hoffentlich konnten wir Dir den nicht immer einfachen Sachverhalt und die Hintergründe in verständlicher und nachvollziehbarer Form verklickern.

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Die Versteuerung

Versteuerung nach Lohnsteuermerkmalen (ELStAM), pauschale Versteuerung, Minijobsteuer, Haupt- und Nebenbeschäftigung. Wie hängt das alles zusammen? Was ist richtig und was ist falsch?


Sicher wirst Du Dich schon das eine oder andere Mal gefragt haben, was das mit den unterschiedlichen Arten der Versteuerungsmöglichkeiten auf sich hat. Wo ist welche Versteuerung möglich und was ist in welcher Situation sinnvoll. Versuchen wir einmal diesen Wirrwarr etwas aufzulösen.

Beginnen wir, um uns diesem Thema zu nähern, einmal mit einem Grundsatz und etwas Geschichte, um ein Verständnis zu schaffen. Das Regelverfahren bei der Versteuerung Deiner Arbeitnehmenden ist immer die Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich dazu auch der Begriff „Versteuerung nach Lohnsteuerkarte“ gehalten, obwohl die Lohnsteuerkarte bereits im Jahre 2010 abgeschafft und ab 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt wurde und es heute „Versteuerung nach Lohnsteuermerkmalen“ heißt.

Bis einschließlich 2010 erhielten die Arbeitnehmenden einmal pro Jahr von Ihrer Stadt und Gemeinde eine Lohnsteuerkarte per Post, die anschließend beim Arbeitgebenden abzugeben war. Neben der Steuerklasse befanden sich auf dieser Karte auch die Anzahl der Kindefreibeträge, die Konfession sowie eventuelle Freibeträge, die der Arbeitgebende von dieser Karte ablas und in die Entgeltabrechnung übernahm.

Solange das Arbeitsverhältnis bestand, verblieb die Karte im Original stets beim Arbeitgebenden, denn nur das Original der Karte berechtigte den Arbeitgebenden die Werte, die auf der Karte abgedruckt waren, zu verwenden. Kopien waren ausdrücklich verboten. Hatte ein Arbeitnehmender mehr als einen Job, konnte er bei seiner Stadt oder Gemeinde weitere Steuerkarten beantragen, die dann aber alle auf die Steuerklasse 6 und damit den höchsten Steuerabzug ausgestellt waren.

Bereits zur damaligen Zeit wurde der Begriff der „guten Lohnsteuermerkmale“ geprägt, der nichts anderes meinte, wie die Lohnsteuermerkmale nach den Steuerklasse 1 bis 5, die sich nur auf der ersten Steuerkarte befanden und die geringste Steuerlast für die Arbeitnehmenden nach sich zog.

2013 wurde dann endlich das elektronische Verfahren eingeführt und der Begriff der „Lohnsteuerkarte“ wurde durch den Begriff „ELStAM“ (Elektronische Lohnsteuer Abzugs Merkmale) ersetzt. Grundsätzlich ist das aber das Gleiche. Rein technisch nennt der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden seine 11stellige SteuerID, anhand derer der Arbeitgebende dann das Arbeitsverhältnis beim Finanzamt anmelden kann. Damit weiß dann das Finanzamt, dass dieser Arbeitnehmende bei diesem Arbeitgebenden arbeitet und seit wann und meldet dem Arbeitgebenden die entsprechenden Steuermerkmale zurück.

Zugleich gibt der Arbeitgebende bei der Anmeldung auch an, ob er der Hauptarbeitgeber oder ein Nebenarbeitgeber ist. Diese Angabe ist nichts anderes wie früher die erste Lohnsteuerkarte mit den „guten Lohnsteuermerkmalen“ (Hauptarbeitgeber) und die weiteren Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse 6 (Nebenarbeitgeber). Es kann immer nur einen Hauptarbeitgeber geben, alle weiteren Arbeitgebenden sind automatisch „Nebenarbeitgeber“. Manchmal wird das auch in Personalerfassungsbögen als „Hauptbeschäftigung“ bzw. „Nebenbeschäftigung“ abgefragt, das ist aber exakt das Gleiche.

Dieser Frage nach der Hauptbeschäftigung kommt eine besondere Bedeutung zu. Macht ein Arbeitnehmender bei einem weiteren Job, bei dem es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt, auch die Angabe „Hauptbeschäftigung“ werden dem bisherigen Hauptarbeitgebenden die „guten Steuermerkmale“ weggenommen und diesem Arbeitgebenden wird die Steuerklasse 6 zurückgemeldet.

Das ist immer dann OK, wenn der Arbeitnehmende den Arbeitgebenden komplett gewechselt hat und der alte Arbeitgebende die notwendige Abmeldung (also das Ende der Beschäftigung) noch nicht an das Finanzamt gemeldet hat. Manchmal gibt es hier Verzögerungen, wenn der alte Arbeitgebende mehr Zeit für die Abrechnung und Abmeldung benötigt, die aber oft völlig normal sind. Da von dem alten Arbeitgebenden zukünftig kein Lohn mehr gezahlt wird, ist die Steuerklasse 6 dort kein Problem. Ist die neue Beschäftigung jedoch nur ein zusätzlicher Nebenjob, hat diese falsche Angabe unter Umständen eine fatale Wirkung, da bei dem alten Arbeitgebenden dann die Steuerklasse 6 zu den maximalen, steuerlichen Abzügen führt.

Dann wird es aufwändig, da der neue Arbeitgebende, der sich fälschlicherweise als „Hauptarbeitgeber“ gesetzt hat, diese Anmeldung stornieren muss und der „alte“ Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erneut anzumelden hat, um erneut die „guten Steuermerkmale“ zu erhalten. Die Erfahrung zeigt, dass die Arbeitnehmenden recht häufig das Ankreuzfeld „Hauptarbeitgeber“ im Personalerfassungsbogen markieren, da sie sich der Tragweite dieses unscheinbaren Markierfeldes nicht bewusst sind. Diese falsche Markierung ist sehr häufig die Ursache für nicht unerheblichen Ärger mit den Arbeitnehmenden, die das Verfahren oftmals nicht verstehen und Dir die Schuld an einer Sache geben, bei der Du in der Regel nichts falsch gemacht hast.

Auch in Gastromatic findest Du diese Angabe zum Hauptarbeitgeber. Sei also vorsichtig, wenn Du weißt, dass es sich um einen Nebenjob handelt und frage bitte in Zweifelsfällen nochmals nach, ob es sich bei Dir als Arbeitgebendem tatsächlich um die Hauptbeschäftigung handelt.

Das Gleiche, nur in die andere Richtung, ist passiert, wenn bei einem Deiner Arbeitnehmenden, der bei Dir den Hauptjob ausübt, plötzlich die Steuerklasse 6 erscheint. Dann hat in aller Regel ein anderer Arbeitgebender eine Anmeldung mit dem Merkmal „Hauptarbeitgeber“ vorgenommen und Dir somit die guten Merkmale weggenommen. Auch hier müssen Du und der andere Arbeitgebende tätig werden, um das ggf. wieder zu korrigieren. Macht man nichts und lässt es einfach laufen, ist die zu viel einbehaltene Steuer natürlich nicht verloren, es dauert aber bis zur Steuererklärung im Folgejahr, bis der Arbeitnehmende die Steuer wieder vom Finanzamt erstattet bekommt.

Aber auch wenn es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung, also um eine eher typische Nebenbeschäftigung handelt, kannst Du für die Versteuerung die ELStAM abrufen, wenn Du absolut sicher bist, dass der Arbeitnehmende keine Hauptbeschäftigung hat und der Arbeitnehmende dem Abruf der Merkmale ausdrücklich zustimmt. Das macht jedoch nur Sinn, wenn mit der Rückmeldung von Steuerklasse 1 bis 4 gerechnet werden kann, da nur dann in der Regel keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer anfallen wird.

Damit es bei einem Minijob (oder auch 520€ Job genannt) und auch bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht zu dauernden Konflikten mit den Lohnsteuermerkmalen kommt, hat sich der Gesetzgeber für diese Art der Beschäftigung eine einfache, alternative Möglichkeit einfallen lassen. Diese alternative Möglichkeit heißt „Pauschalversteuerung“. Damit ist gemeint, dass auf den Verdienst eine pauschal Steuer erhoben wird, die nichts mit den Steuermerkmalen des Arbeitnehmenden zu tun hat.

Bei den Minijobs beträgt diese pauschale Steuer in der Regel 2% vom Verdienst. Im Standard trägst Du als Arbeitgebender diese geringe Steuer und führst sie zusammen mit den übrigen Abgaben für den Minijob ab. Es ist zwar üblich, dass Du als Arbeitgebender die geringe Steuer übernimmst, es ist aber auch zulässig, dass Du die 2% Minijobsteuer auf Deine Arbeitnehmenden abwälzt, Dein Minijobber also diese Steuer abgezogen bekommt.

Bei den Minijobs gibt es hinsichtlich der Steuer zwei Besonderheiten. Während normale Steuern, auch die pauschalen Steuern, stets an das Finanzamt gezahlt werden, wird die Minijobsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (auch „Minijobzentrale“ genannt) abgeführt. Das findet seinen Ursprung im Jahr 2003 mit der Einführung der Minijobs in der heutigen Form. Damals wollte der Gesetzgeber, dass die „Knappschaft“ wieder etwas Arbeit bekommt. Da es immer weniger Bergleute („Knappen“, daher „Knappschaft“) gab, deren Rentenversicherungen dort verwaltet werden, gab es dort eine Unterbeschäftigung, die mit der Gründung der „Minijobzentrale“ ausgeglichen wurde.

Die zweite Besonderheit bei den Minijobs greift immer dann, wenn die Person, die den Minijob ausübt, nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn diese Person „verbeamtet“ oder hauptberuflich selbstständig ist. Dann sparst Du Dir als Arbeitgebender zwar die pauschalen 15% Rentenversicherungsbeiträge, gleichzeitig erhöht sich aber die Minijobsteuer von 2% auf 20%.

Auch diese pauschalen 20% darfst Du selbstverständlich auf den Arbeitnehmenden abwälzen. Ist die betreffende Person aber hauptberuflich selbstständig, solltest Du unbedingt prüfen, ob es nicht günstiger sein könnte, statt der 20% Pauschalsteuer auf die Lohnsteuermerkmale zurückzugreifen, weil die Steuermerkmale der Person vielleicht nicht anderweitig benötigt werden. Das muss man aber zuvor im Einzelfall sorgfältig prüfen. Wenn Du einen solchen, recht seltenen Fall hast, sprich mit uns, bevor Du etwas unternimmst.

Eine weitere Beschäftigungsform, bei der Du zur pauschalen Steuer greifen kannst, ist die kurzfristige Beschäftigung, egal ob nach der 70-Tage-Regel oder der 3-Monats-Regel. Die Höhe der pauschalen Steuer ist bei dieser Gruppe auf 25% festgelegt. Du zahlst hier zwar keine Abgaben zur Sozialversicherung, dafür aber eine relativ hohe pauschale Steuer. Bei dieser Form der Beschäftigung könnte es sich daher lohnen, zu prüfen, ob Du mit einer Versteuerung mit den Lohnsteuermerkmalen nicht günstiger fährst. Dies würde aber auch hier voraussetzen, dass die Steuermerkmale (ELStAM) nicht im Rahmen einer anderen Beschäftigung vergeben sind. Die kurzfristige Beschäftigung kenn aber noch weitere Begrenzungen, daher kommt sie nicht so häufig zur Anwendung.

Vorstehend haben wir Dir einmal die grundsätzlichen Formen der Versteuerung erklärt, die auf den gesamten regulären Arbeitslohn (=Grundlohn) angewandt werden können. Völlig unabhängig davon, können bestimmte Lohnbestandteile einzeln einer Pauschalsteuer unterzogen werden oder auch komplett steuerfrei sein, wie die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN). Zahlst Du zum Beispiel einen Fahrtkostenzuschuss, wird dieser mit 15% der pauschalen Steuer unterzogen. Dies gilt unabhängig davon, wie die Beschäftigung selbst mit dem Stundenlohn, Festlohn oder Gehalt versteuert wird.

Um es zu verdeutlichen; Zahlst Du den genannten Fahrtkostenzuschuss an einen Minijobbenden, dessen eigentlicher Lohn der 2%igen Pauschalsteuer unterliegt, wird der Fahrtkostenzuschuss unabhängig davon mit 15% der Pauschalsteuer unterzogen. Einen solchen Fahrkostenzuschuss kannst

Du nicht der 2%igen Pauschalversteuerung wie bei dem Stundenlohn unterziehen, dafür rechnet der Fahrtkostenzuschuss aber auch nicht in die Verdienstgrenze bei einem Minijobber hinein.

Auch das Abwälzen der 15%igen Pauschalsteuer des Fahrkostenzuschusses auf den Arbeitnehmenden ist nicht zulässig. Diese Pauschalsteuern zahlt immer der Arbeitgebende. Aauch diesen Fahrtkostenzuschuss dürftest Du grundsätzlich der Regelversteuerung (ELStAM) unterziehen, was jedoch eine unkluge Entscheidung wäre, da dann auch Sozialversicherungsbeiträge von über 40% darauf anfallen würden. Deshalb wird dies so nicht gemacht und man bleibt bei der viel günstigeren, pauschalen Versteuerung.

Es gibt also Versteuerungsarten die auf die Beschäftigungsform als solche angewendet werden, das haben wir Dir in diesem Artikel einmal verdeutlicht. Es gibt aber auch einzelne Lohnbestandteile, wie den als Beispiel genannten Fahrtkostenzuschuss, der für sich einer anderen Versteuerungsart mit durchaus eignen Regeln unterliegt.

Bevor Du nun sagst, dass wir noch etwas vergessen haben, noch die Anmerkung, dass bei einer Pauschalversteuerung auf die pauschale Steuer fast immer noch der pauschale Solidaritätszuschlag von 5,5% (des Steuerbetrages) und die pauschale Kirchensteuer in Höhe von 8 bis 9% (des Steuerbetrages, je nach Bundesland) hinzukommen. Wenn also zum Beispiel von einer 15%igen Pauschalversteuerung gesprochen wird, liegt die tatsächliche Belastung später bei bis zu 17,18%. „Fast immer“ bedeutet, dass der Soli und die Kirchensteuer bei der 2%igen Minijobsteuer nicht hinzukommen.

Ganz schön komplex, die Sache mit den Steuern. Aber wenn Du Dir merkst, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit seinem Grundlohn immer der Regelversteuerung nach den ELStAM unterliegt und bei Minijobs mit 2% und kurzfristigen Beschäftigungen mit 25% zwei mögliche Ausnahmen vorliegen, dann hast Du das Grundprinzip verstanden und darauf kommt es an beim Verklickern.

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